Jeder Verein braucht eine Struktur und wie im Tischtennisspiel gibt es auch im Verein Regeln, die das Zusammenspiel zwischen Vorstand, Aktiven und Mitgliedern steuern. Dafür sorgt unsere Vereinssatzung, die wir an dieser Stelle veröffentlichen.


Satzung des Tischtennis Verein Metelen 1946 e.V.

1. Abschnitt
Name, Sitz und Zweck des Vereines

§ 1
Name

Der Verein trägt den Namen „Tischtennis Verein Metelen 1946 e.V.“ und wird im nachfolgenden „Verein“ genannt.

§ 2
Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Metelen (Westfalen), Kreis Steinfurt, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Steinfurt unter VR 307 eingetragen.

§ 3
Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tischtennissports in Metelen und der weiteren Umgebung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(2) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12.

2. Abschnitt
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 4
Erwerb

Mitglied des Vereins kann aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Antrages jede den Tischtennissport betreibende oder fördernde Person werden, soweit sie im Besitze der Bürgerlichen Ehrenrechte ist und der Vorstand sich mit der Aufnahme einverstanden erklärt.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Austritt und
  2. durch Ausschluss

§ 6
Ausschluss von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  • wenn es gegen Ansehen und Interessen des Vereins oder dessen Satzungen grob verstößt,
  • wenn es mit seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz mehrfacher Mahnung  in Verzug bleibt.

(2) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

§ 7
Abmeldung

Die Abmeldung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Bei Wohnungswechsel oder beruflicher Veränderung sind Ausnahmen möglich. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

3. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins

§ 8
Spielbetrieb

Die Mitglieder des Vereins haben das Recht am Spielbetrieb des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu nutzen.

§ 9
Wahlrecht

(1) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erwerben sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht.

(2) Über Ausnahmen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand.

§ 10
Beitrag

Jedes Mitglied hat einen Beitrag an den Verein zu entrichten. Die Höhe des Betrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 11
Pflichten gegenüber Vorstandsmitgliedern

Die Vereinsangehörigen haben die Vorstandsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen Auskunft zu erteilen und ihren Weisungen zu folgen.

§ 12
Ruhen der Rechte

Alle Rechte der Mitglieder ruhen, solange die fälligen Beiträge nicht entrichtet sind.

4. Abschnitt
Organe des Vereins

§ 13
Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 14
Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
  2. der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden
  3. der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer
  4. der Kassiererin / dem Kassierer
  5. der Nachwuchswartin / dem Nachwuchswart
  6. der Sportwartin / dem Sportwart
  7. der Damenwartin /dem Damenwart

(2) Der Vorstand im Sinne der vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB besteht aus der /dem 1. Vorsitzenden und der /dem Geschäftsführer/in. Diese Personen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

§ 15
Erweiterter Vorstand

Zum Erweiterten Vorstand gehören außer den in § 14 genannten Personen die Beiräte, über deren Zahl und Funktion der Vorstand entscheidet.

§ 16
Wahlperiode

(1) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem Geschäftsführer/in werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 17
Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1) Die/Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen und führt Aufsicht über die gesamte Vereinsverwaltung.

(2) Die/Der Geschäftsführer/in führt die den Verein betreffenden Geschäfte.

(3) Die/Der Kassierer/in verwaltet die Kasse des Vereins und das Vereinsvermögen, stellt den Jahresabschluss und einen eventuell notwendig werdenden Haushaltsplan auf und ist für die ordnungsmäßige Buch- und Kassenführung verantwortlich.

(4) Die/der Nachwuchswart/in ist verantwortlich für

  1. die Betreuung der Nachwuchsspieler,
  2. die Vertretung derer Interessen im Vereinsvorstand,
  3. die Vertretung der Schüler und Jugend des Vereins gegenüber höheren Instanzen.

§ 18
Leiten und Protokollieren der Mitgliederversammlung

Die Protokollführerin/Der Protokollführer und der/die Versammlungsleiter/in werden in der Mitgliederversammlung von den Anwesenden bestimmt.

§ 19
Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 20
Geheime Abstimmung

Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

§ 21
Wahl in ein Amt

Bei Wahlen sollte über jedes einzelne Amt gesondert abgestimmt werden, wenn keine Einwendungen erhoben werden, ist eine Blockwahl (z.B. beim Erweiterten Vorstand) möglich.

§ 22
Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr zur Jahreshauptversammlung einzuberufen.

(2) Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Geschäftsführers,
  2. die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der beiden Kassenprüfer,
  3. die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge und einen eventuellen Haushaltsplan,
  4. die Entlastung des Vorstandes sowie
  5. die Wahlen zum Vorstand und der beiden Kassenprüfer.

§ 23
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Zur Beschlussfassung besonders wichtiger und dringender Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder auch auf Antrag eines Viertels der Vereinsangehörigen einberufen werden.

§ 24
Protokollführung

Das Abstimmungsergebnis jeder Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll schriftlich niederzulegen. Das Protokoll muss acht Tage nach der Versammlung fertiggestellt und vom Protokollführer unterzeichnet sein. Das Protokoll wird auf der Homepage des TTV Metelen veröffentlicht.

§ 25
Einladung zur Mitgliederversammlung

Der Termin jeder Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist den Mitgliedern spätestens fünf Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung zur Kenntnis zu bringen.
Die Veröffentlichung erscheint in der Tageszeitung.

§ 26
Kassenprüfung

Die Vereinskasse ist von den in der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfern wenigstens einmal im Jahr unter Vorlage der Bücher und Belege zu prüfen.

§ 27
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn die Hälfte aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dem Auflösungsantrag zustimmt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tischtennissports.

§ 28
Rechtsauslegung und Änderung der Satzung

(1) Über alle in der Satzung nicht genügend geklärten Fälle und Meinungsverschiedenheiten in deren Auslegung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Jede Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks erfordert eine Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 29
Vorstandsitzungen

Der Vorstand tritt im Bedarfsfall zu einer Sitzung zusammen.

§ 30
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

(2) Die bisherige Satzung verliert mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.